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30 U 31/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-08, 30 U 31/19
30 U 31/19Obergericht08.01.2020
1. Eine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler findet in Fällen des sog. „VW-Abgasskandals“ nicht statt. Der Fahrzeughändler ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13 – ; im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 – ). 2. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16.07.2018 – 5 U 82/17 –). 3. Auch ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV würde nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 –).
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 30 U 31/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0108.30U31.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 123, 134, 166, 203, 242, 278, 323, 346, 434, 437, 438, 439,; EG-FGV §§ 6, 25, 27; ZPO § 287
Eine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler findet in Fällen des sog. „VW-Abgasskandals“ nicht statt. Der Fahrzeughändler ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13 – ; im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 – ).
Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16.07.2018 – 5 U 82/17 –).
Auch ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV würde nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 –).
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 412/17) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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