9 U 199/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-29, 9 U 199/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-29, 9 U 199/18
9 U 199/18Obergericht29.10.2019
Regest
Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 199/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-29
Aktenzeichen: 9 U 199/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1029.9U199.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: Art. 103 GG, § 7 Abs. 1 StVG, § 538Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des geltend gemachten Schmerzensgeldes, des Feststellungsantrages und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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