32 SA 64/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-29, 32 SA 64/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-29, 32 SA 64/19
32 SA 64/19Obergericht29.10.2019
Regest
Geht einer Klage ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, in dem die Sache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, ist bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids abzustellen. Zieht der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts um, wird dieses ebenfalls zuständig. Ein Wohnsitzwechsel in der Folgezeit lässt eine zuvor begründete Zuständigkeit unberührt. Wohnt der Beklagte lediglich im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses (vor Prozessbeginn) im Bezirk des angerufenen Gerichts, so dass in diesem (lediglich) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet sein kann, kann eine diesen Aspekt nicht berücksichtigende Verweisung verbindlich sein, wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in dem Rechtsstreit vor der Verweisung nicht erörtert wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 64/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-29
Aktenzeichen: 32 SA 64/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1029.32SA64.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 12, 13, 29, 36 Abs. 1 Nr. 6, 261 Abs. 3 Nr. 2, 281, 696 Abs. 3 ZPO, 7, 269 BG
Leitsätze
Geht einer Klage ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, in dem die Sache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, ist bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids abzustellen. Zieht der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts um, wird dieses ebenfalls zuständig. Ein Wohnsitzwechsel in der Folgezeit lässt eine zuvor begründete Zuständigkeit unberührt. Wohnt der Beklagte lediglich im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses (vor Prozessbeginn) im Bezirk des angerufenen Gerichts, so dass in diesem (lediglich) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet sein kann, kann eine diesen Aspekt nicht berücksichtigende Verweisung verbindlich sein, wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in dem Rechtsstreit vor der Verweisung nicht erörtert wurde.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
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