20 U 165/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-18, 20 U 165/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-18, 20 U 165/19
20 U 165/19Obergericht18.10.2019
Regest
Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier). Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 165/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-18
Aktenzeichen: 20 U 165/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1018.20U165.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier).
Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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