1 RVs 66/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-17, 1 RVs 66/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-17, 1 RVs 66/19
1 RVs 66/19Obergericht17.10.2019
Regest
Der ohne jede weitere Begründung erfolgten Erklärung, dass sich die eingelegte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richte, ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 -; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 -, jew. Zit. nach juris)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 66/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-17
Aktenzeichen: 1 RVs 66/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1017.1RVS66.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze
Der ohne jede weitere Begründung erfolgten Erklärung, dass sich die eingelegte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richte, ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 -; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 -, jew. Zit. nach juris)
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO
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