20 U 166/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-11, 20 U 166/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-11, 20 U 166/19
20 U 166/19Obergericht11.10.2019
Regest
Liegen mehrere Verletzungen/Beeinträchtigungen eines Arms (oder auch Beins) vor, können diese zwar zunächst getrennt bemessen werden, dürfen aber nicht addiert werden. Vielmehr ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad unter Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen zu bilden (Fortführung von BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 166/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-11
Aktenzeichen: 20 U 166/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1011.20U166.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Liegen mehrere Verletzungen/Beeinträchtigungen eines Arms (oder auch Beins) vor, können diese zwar zunächst getrennt bemessen werden, dürfen aber nicht addiert werden. Vielmehr ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad unter Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen zu bilden (Fortführung von BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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