22 U 47/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-10, 22 U 47/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 47/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-10
Aktenzeichen: 22 U 47/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.22U47.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.217,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.08.2016 aus einem Teilbetrag von 2.045,74 € und ab dem 10.03.2017 aus einem weiteren Teilbetrag von 171,57 € zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 334,75 € zu erstatten.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtlichen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass das die erdverlegten Heizungsleitungen des Objektes Wittkampstraße 49, 51, 53, 55, 57, 49 a, 51 a, 53 a, 55 a, 57 a, 49 b, 51 b, 53 b, 55 b, 57 b, Bochum, bereits im Mai 2016 sanierungsbedürftig waren.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.500,- € festgesetzt.
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