18 U 11/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-10, 18 U 11/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-10, 18 U 11/19
18 U 11/19Obergericht10.10.2019
Regest
1. Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, kann er sich zur Begründung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht darauf berufen, die (vollständige) Bezifferung einer Leistungsklage sei ihm wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht möglich. 2. Räumt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht, kann darin eine Rechtsgutsverletzung des Vermieters als Eigentümer zu sehen sein, so dass es für die Zulässigkeit einer auf Schäden infolge der Vorenthaltung gerichteten Feststellungsklage lediglich auf die (entfernte) Möglichkeit des Eintritts solcher Schäden ankommt. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dann jedoch für die Begründetheit der Feststellungsklage erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 11/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-10
Aktenzeichen: 18 U 11/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.18U11.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 256 ZPO; 249 BGB
Leitsätze
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Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, kann er sich zur Begründung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht darauf berufen, die (vollständige) Bezifferung einer Leistungsklage sei ihm wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht möglich.
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Räumt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht, kann darin eine Rechtsgutsverletzung des Vermieters als Eigentümer zu sehen sein, so dass es für die Zulässigkeit einer auf Schäden infolge der Vorenthaltung gerichteten Feststellungsklage lediglich auf die (entfernte) Möglichkeit des Eintritts solcher Schäden ankommt. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dann jedoch für die Begründetheit der Feststellungsklage erforderlich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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