20 U 135/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-27, 20 U 135/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-27, 20 U 135/19
20 U 135/19Obergericht27.09.2019
Regest
Zur Frage der Wirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse, wonach beim Versterben des Mitglieds vor Eintritt des Versicherungsfalls lediglich Sterbegeld gezahlt wird, aber keine Beitragsrückerstattung erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 135/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-27
Aktenzeichen: 20 U 135/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0927.20U135.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Zur Frage der Wirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse, wonach beim Versterben des Mitglieds vor Eintritt des Versicherungsfalls lediglich Sterbegeld gezahlt wird, aber keine Beitragsrückerstattung erfolgt.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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