4 RBs 307/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-26, 4 RBs 307/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-26, 4 RBs 307/19
4 RBs 307/19Obergericht26.09.2019
Regest
Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 307/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-26
Aktenzeichen: 4 RBs 307/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0926.4RBS307.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze
Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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