Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-26, 3 Ws 127/19

3 Ws 127/19Obergericht26.09.2019

Regest

1. Im Klageerzwingungsverfahren obliegt es dem Antragsteller mitzuteilen, ob und in wieweit es sich bei seinem Vortrag um „neue Tatsachen“ handelt, so dass bereits früher geführte Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen und fristgebundene Anfechtungsmöglichkeiten der Zulässigkeit eines auf diesen Vortrag gestützten Antrags nicht entgegenstehen. 2. Verlangt der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren unter Angabe „neuer Tatsachen“ die Erhebung der öffentlichen Klage, bedarf es zunächst einer erneuten Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft. Gegen diesen Bescheid muss der Antragsteller ebenfalls rechtzeitig Vorschaltbeschwerde erheben. Beides muss der Antragsteller vortragen. 3. Tatsachen, die im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage begründen, sind nur dann vorgetragen, wenn ein konkretes Ereignis geschildert wird, das anhand von Beweismitteln in der Hauptverhandlung rekonstruiert werden kann und die Merkmale eines Straftatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Dazu reichen Mutmaßungen oder rechtliche Wertungen, die sie sich nicht aus den vorgetragenen Tatsachen folgern lassen, nicht aus. 4. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, in dem der Beschuldigte falsch ausgesagt hat, ist die Person, zu deren Nachteil falsch ausgesagt worden ist, nur dann „Verletzter“ im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich die Falschaussage ausgewirkt hat. Dies gilt auch für einen damit verbundenen versuchten Prozessbetrug. 5. Rechtssachen sind „identisch“ im Sinne von § 356 StGB; wenn das jeweilige materielle Rechtsverhältnis bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. 6. Die Strafbarkeit wegen Parteiverrats hängt davon ab, dass der Rechtsanwalt in eben dieser Eigenschaft für beide Parteien tätig geworden ist. Einzelauskünfte im Bekannten- und Familienkreis außerhalb der beruflichen Sphäre sind regelmäßig bloße Gefälligkeiten und erfüllen den Tatbestand nicht. Werden zwischen Geschwistern Rechtsauskünfte erteilt, liegt es nahe, dass dies aus Gefälligkeit aufgrund familiärer Bindungen und nicht aufgrund einer Beauftragung als Rechtsanwalt im Rahmen eines beruflichen Mandats geschieht. Gravierendes Indiz für ein Tätigwerden als Rechtsanwalt wäre die Vereinbarung oder Geltendmachung eines Honorars für die betreffende Beratung. 7. Dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und sich „ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten“ kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 – 2 StR 24/99 –; Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –) setzt voraus und gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 127/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-26

Aktenzeichen: 3 Ws 127/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0926.3WS127.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 153, StGB § 263, StGB § 356, StPO § 172

Leitsätze

  1. Im Klageerzwingungsverfahren obliegt es dem Antragsteller mitzuteilen, ob und in wieweit es sich bei seinem Vortrag um „neue Tatsachen“ handelt, so dass bereits früher geführte Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen und fristgebundene Anfechtungsmöglichkeiten der Zulässigkeit eines auf diesen Vortrag gestützten Antrags nicht entgegenstehen.

  2. Verlangt der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren unter Angabe „neuer Tatsachen“ die Erhebung der öffentlichen Klage, bedarf es zunächst einer erneuten Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft. Gegen diesen Bescheid muss der Antragsteller ebenfalls rechtzeitig Vorschaltbeschwerde erheben. Beides muss der Antragsteller vortragen.

  3. Tatsachen, die im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage begründen, sind nur dann vorgetragen, wenn ein konkretes Ereignis geschildert wird, das anhand von Beweismitteln in der Hauptverhandlung rekonstruiert werden kann und die Merkmale eines Straftatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Dazu reichen Mutmaßungen oder rechtliche Wertungen, die sie sich nicht aus den vorgetragenen Tatsachen folgern lassen, nicht aus.

  4. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, in dem der Beschuldigte falsch ausgesagt hat, ist die Person, zu deren Nachteil falsch ausgesagt worden ist, nur dann „Verletzter“ im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich die Falschaussage ausgewirkt hat. Dies gilt auch für einen damit verbundenen versuchten Prozessbetrug.

  5. Rechtssachen sind „identisch“ im Sinne von § 356 StGB; wenn das jeweilige materielle Rechtsverhältnis bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.

  6. Die Strafbarkeit wegen Parteiverrats hängt davon ab, dass der Rechtsanwalt in eben dieser Eigenschaft für beide Parteien tätig geworden ist. Einzelauskünfte im Bekannten- und Familienkreis außerhalb der beruflichen Sphäre sind regelmäßig bloße Gefälligkeiten und erfüllen den Tatbestand nicht. Werden zwischen Geschwistern Rechtsauskünfte erteilt, liegt es nahe, dass dies aus Gefälligkeit aufgrund familiärer Bindungen und nicht aufgrund einer Beauftragung als Rechtsanwalt im Rahmen eines beruflichen Mandats geschieht. Gravierendes Indiz für ein Tätigwerden als Rechtsanwalt wäre die Vereinbarung oder Geltendmachung eines Honorars für die betreffende Beratung.

  7. Dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und sich „ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten“ kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 – 2 StR 24/99 –; Urteil vom 06.10.1964 – 1 StR 226/64 –) setzt voraus und gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Antragsteller den Beschuldigten einer Straftat verdächtigt, weil der Beschuldigte

  • F O sen. in dem vom Antragsteller gegen F O sen. geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (6 O 600/11) heimlich beraten habe,

  • in diesem Rechtsstreit der Prozessbevollmächtigten der F O sen. zugearbeitet habe,

  • in diesem Rechtsstreit von ihm verfasste Schriftsatzentwürfe durch Rechtsanwältin C in T für F O sen. bei Gericht habe einreichen lassen,

  • auf Rechtsanwaltsbriefbogen mit Rechtsanwalt M in I über die rechtliche Beratung für F O sen. im Zusammenhang mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem genannten Rechtsstreit korrespondiert habe und

  • sich an Straftaten, die Gegenstand des gegen A O sen. von der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem Verfahren 301 Js 2084/15 erwirkten Strafbefehls waren, beteiligt habe,

wird als unzulässig verworfen.

2. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller den Beschuldigten einer Straftat verdächtigt, weil der Beschuldigte

  • im Jahr 2017 in dem bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gefühten Verfahren 301 Js 2084/15 die Verteidigung von A O sen. übernommen habe,

  • am 17.05.2016 außergerichtliche Verhandlungen über die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertrag vom 25.11.1993 (UR-Nr. 000/1993 des Notars G) gegen den Antragsteller geführt habe,

  • am 09.06.2015 einen Gerichtsvollzieher mit einer Zustellung an den Antragsteller beauftragt habe,

  • am 04.08.2016 mit Rechtsanwalt M korrespondiert und

  • am 22.08.2016 einen Klageentwurf gefertigt habe,

wird als unbegründet verworfen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.