4 RVs 93/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-24, 4 RVs 93/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-24, 4 RVs 93/19
4 RVs 93/19Obergericht24.09.2019
Regest
Ein Missbrauch i.S.v. § 174c StGB kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. Es versteht sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 93/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: 4 RVs 93/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0924.4RVS93.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 174c
Leitsätze
Ein Missbrauch i.S.v. § 174c StGB kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. Es versteht sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig.
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
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