Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-18, 32 SA 57/19

32 SA 57/19Obergericht18.09.2019

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Klage mangels Zustellung an den Beklagten noch nicht rechtshängig ist. In diesem Fall kann ein Verweisungsbeschluss des zuerst angerufenen Gerichts aufzuheben und die Sache unter Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung an dieses Gericht zurückzugeben sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 57/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-18

Aktenzeichen: 32 SA 57/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0918.32SA57.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Klage mangels Zustellung an den Beklagten noch nicht rechtshängig ist. In diesem Fall kann ein Verweisungsbeschluss des zuerst angerufenen Gerichts aufzuheben und die Sache unter Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung an dieses Gericht zurückzugeben sein.

Tenor

Der Senat lehnt – unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 20.06.2019 – eine Zuständigkeitsbestimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Hamm zurückgegeben

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