9 U 69/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 9 U 69/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 9 U 69/19
9 U 69/19Obergericht17.09.2019
Regest
Legen namens der unterlegengen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 69/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-17
Aktenzeichen: 9 U 69/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.9U69.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 84, 516 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Legen namens der unterlegengen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.
Tenor
Der Beklagte zu 2) sowie die Streithelferin des Beklagten zu 2) sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit Schriftsatz vom 11.09.2019 wirksam zurückgenommen haben.
Die Be¬ru¬fung der Beklagten zu 1) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die durch die Nebenintervention in der Berufungsinstanz verursachten Kosten wer¬den der Streithelferin des Beklagten zu 2) auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz im Übrigen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf bis 7.000,- € fest¬ge¬setzt.
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