32 SA 60/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 32 SA 60/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 32 SA 60/19
32 SA 60/19Obergericht17.09.2019
Regest
Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 60/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-17
Aktenzeichen: 32 SA 60/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.32SA60.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Leitsätze
Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.
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