2 Ws 102/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 2 Ws 102/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 2 Ws 102/19
2 Ws 102/19Obergericht05.09.2019
Regest
Die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der gerichtlichen Kostenentscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 102/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 2 Ws 102/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.2WS102.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 472
Leitsätze
Die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der gerichtlichen Kostenentscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 12.03.2019 sowie die Beschwerde der Nebenklägerin vom 01.07.2019 werden auf Kosten der Nebenklägerin, die auch die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt, als unzulässig verworfen.
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