Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 2 Ws 102/19

2 Ws 102/19Obergericht05.09.2019

Regest

Die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der gerichtlichen Kostenentscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 102/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 2 Ws 102/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.2WS102.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 472

Leitsätze

Die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der gerichtlichen Kostenentscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 12.03.2019 sowie die Beschwerde der Nebenklägerin vom 01.07.2019 werden auf Kosten der Nebenklägerin, die auch die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt, als unzulässig verworfen.

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