21 U 110/17•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 21 U 110/17
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 21 U 110/17
21 U 110/17Obergericht05.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 110/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 21 U 110/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.21U110.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (7 O 395/14) vom 21.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.025,23 EUR festgesetzt.
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