9 U 143/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-16, 9 U 143/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-16, 9 U 143/18
9 U 143/18Obergericht16.08.2019
Regest
1. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug alsbald unrepariert verkauft hat, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird. 2. Bestreitet der Beklagte das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes - insbesondere den anzunehmenden Restwert, der im Schadensgutachten nicht ausgewiesen war – obliegt es dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand - und insbesondere den zu erzielenden Restwert - konkret und nachvollziehbar darlegen und zu beweisen. 3. Fehlt es an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan und damit die Klage unschlüssig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 143/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-16
Aktenzeichen: 9 U 143/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0816.9U143.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG, § 249 BGB
Leitsätze
Der Geschädigte, der sein Fahrzeug alsbald unrepariert verkauft hat, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird.
Bestreitet der Beklagte das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes - insbesondere den anzunehmenden Restwert, der im Schadensgutachten nicht ausgewiesen war – obliegt es dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand - und insbesondere den zu erzielenden Restwert - konkret und nachvollziehbar darlegen und zu beweisen.
Fehlt es an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan und damit die Klage unschlüssig.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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