4 RVs 86/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-15, 4 RVs 86/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-15, 4 RVs 86/19
4 RVs 86/19Obergericht15.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 86/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-15
Aktenzeichen: 4 RVs 86/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0815.4RVS86.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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