Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-15, 4 RVs 86/19

4 RVs 86/19Obergericht15.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 86/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-15

Aktenzeichen: 4 RVs 86/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0815.4RVS86.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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