Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-14, 15 W 284/19

15 W 284/19Obergericht14.08.2019

Regest

Zur Unzulässigkeit eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) an einem mehrere Hektar großen Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Freizeitanlage, wenn die Art und Weise der Gestaltung der Freizeitanlage noch gar nicht feststeht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 284/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-14

Aktenzeichen: 15 W 284/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0814.15W284.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ErbbauRG § 1

Leitsätze

Zur Unzulässigkeit eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) an einem mehrere Hektar großen Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Freizeitanlage, wenn die Art und Weise der Gestaltung der Freizeitanlage noch gar nicht feststeht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 418.329,60 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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