Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-01, 2 Ws 96/19

2 Ws 96/19Obergericht01.08.2019

Regest

Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 27.05.2019 Az.: C-505/18 und C-82/19) zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 96/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-01

Aktenzeichen: 2 Ws 96/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0801.2WS96.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 74, 77, 78; StPO § 131 Abs. 1, § 457 Abs. 3

Leitsätze

Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 27.05.2019 Az.: C-505/18 und C-82/19) zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls.

Tenor

    1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
    1. Gegen den Verurteilten wird der in der Anlage befindliche Europäische Haftbefehl ausgestellt.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

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