Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-29, 6 W 21/19

6 W 21/19Obergericht29.07.2019

Regest

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 21/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-29

Aktenzeichen: 6 W 21/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0729.6W21.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

Tenor

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.

Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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