6 W 21/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-29, 6 W 21/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-29, 6 W 21/19
6 W 21/19Obergericht29.07.2019
Regest
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 W 21/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-29
Aktenzeichen: 6 W 21/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0729.6W21.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
Tenor
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.
Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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