4 RVs 65/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-18, 4 RVs 65/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-18, 4 RVs 65/19
4 RVs 65/19Obergericht18.07.2019
Regest
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 65/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-18
Aktenzeichen: 4 RVs 65/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0718.4RVS65.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 222
Leitsätze
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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