Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-10, 20 U 178/18

20 U 178/18Obergericht10.07.2019

Regest

Zur (hier verneinten) Frage, ob im Sinne der Bedingungen eine „Sicherstellung“ der Wiederherstellung vorliegt, wenn bereits einige Wiederherstellungsarbeiten erfolgt sind (und der Versicherungsnehmer „verschuldet“ ist).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 178/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-10

Aktenzeichen: 20 U 178/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0710.20U178.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zur (hier verneinten) Frage, ob im Sinne der Bedingungen eine „Sicherstellung“ der Wiederherstellung vorliegt, wenn bereits einige Wiederherstellungsarbeiten erfolgt sind (und der Versicherungsnehmer „verschuldet“ ist).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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