Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-02, 1 Vollz (Ws) 236/19

1 Vollz (Ws) 236/19Obergericht02.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 236/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-02

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 236/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0702.1VOLLZ.WS236.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 23. März 2018 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Freistellungstagen gemäß § 34 Abs. 1 StVollzG NRW wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO entsprechend)

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