Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-18, 4 U 18/19

4 U 18/19Obergericht18.06.2019

Regest

Zum Begriff der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel i. S. d. § 10 Abs. 1 HWG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 18/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-18

Aktenzeichen: 4 U 18/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0618.4U18.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 2 UKlaG, 10 Abs. 1 HWG, Art. 86, 88, 89 Richtlinie 2001/83/EG

Leitsätze

Zum Begriff der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel i. S. d. § 10 Abs. 1 HWG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.12.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend abgebildet für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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