4 U 18/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-18, 4 U 18/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-18, 4 U 18/19
4 U 18/19Obergericht18.06.2019
Regest
Zum Begriff der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel i. S. d. § 10 Abs. 1 HWG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 18/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-18
Aktenzeichen: 4 U 18/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0618.4U18.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 2 UKlaG, 10 Abs. 1 HWG, Art. 86, 88, 89 Richtlinie 2001/83/EG
Leitsätze
Zum Begriff der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel i. S. d. § 10 Abs. 1 HWG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.12.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend abgebildet für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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