Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-18, 4 RBs 191/19

4 RBs 191/19Obergericht18.06.2019

Regest

Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 191/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-18

Aktenzeichen: 4 RBs 191/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0618.4RBS191.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 23 Abs. 1 a; GVG § 121

Leitsätze

Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).

  2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).

  3. Der Senat fragt beim Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung, dass ein reiner Taschenrechner nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle (Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18), weiterhin festhält.

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