4 RBs 191/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-18, 4 RBs 191/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-18, 4 RBs 191/19
4 RBs 191/19Obergericht18.06.2019
Regest
Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 191/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-18
Aktenzeichen: 4 RBs 191/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0618.4RBS191.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 23 Abs. 1 a; GVG § 121
Leitsätze
Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).
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Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).
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Der Senat fragt beim Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung, dass ein reiner Taschenrechner nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle (Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18), weiterhin festhält.
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