Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-11, 9 W 10/19

9 W 10/19Obergericht11.06.2019

Regest

1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. 2. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 10/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-11

Aktenzeichen: 9 W 10/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0611.9W10.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 ZPO

Leitsätze

  1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

  2. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

Tenor

wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 21.02.2019 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

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