Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-04, 4 RBs 181/19

4 RBs 181/19Obergericht04.06.2019

Regest

Bei Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Einspruchsverwerfung (anstatt der Entscheidung aufgrund Abwesenheitsverhandlung unter Berücksichtigung des aktenkundlichen Vorbringens des Betroffenen) bedarf es des Vortrags, dass und wie sich der Betroffene bis zur tatrichterlichen Entscheidung erklärt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 181/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-04

Aktenzeichen: 4 RBs 181/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0604.4RBS181.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 344 Abs. 2; OWiG § 80; OWiG § 74

Leitsätze

Bei Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Einspruchsverwerfung (anstatt der Entscheidung aufgrund Abwesenheitsverhandlung unter Berücksichtigung des aktenkundlichen Vorbringens des Betroffenen) bedarf es des Vortrags, dass und wie sich der Betroffene bis zur tatrichterlichen Entscheidung erklärt hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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