32 SA 38/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-04, 32 SA 38/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-04, 32 SA 38/19
32 SA 38/19Obergericht04.06.2019
Regest
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, nicht der des Eingangs des Vollstreckungsantrags. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch ihren gem. §§ 7ff BGB zu bestimmenden Wohnsitz begründet, der sich im Falle ihrer anderweitigen Inhaftierung oder Unterbringung regelmäßig nur dann ändert, wenn der anderweitige Aufenthalt von längerer Dauer ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 38/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-04
Aktenzeichen: 32 SA 38/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0604.32SA38.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 7ff BGB, 36 Abs. 1 Nr. 6, 802, 828 ZPO
Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, nicht der des Eingangs des Vollstreckungsantrags. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch ihren gem. §§ 7ff BGB zu bestimmenden Wohnsitz begründet, der sich im Falle ihrer anderweitigen Inhaftierung oder Unterbringung regelmäßig nur dann ändert, wenn der anderweitige Aufenthalt von längerer Dauer ist.
Tenor
Das Amtsgericht Münster ist örtlich zuständig.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 15.04.2019 und des Amtsgerichts Lippstadt vom 02.05.2019 sind gegenstandslos.
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