Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-03, 2 U 56/18

2 U 56/18Obergericht03.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 56/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-03

Aktenzeichen: 2 U 56/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0603.2U56.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 10.05.2019 werden die Gründe des am 14. März 2019 verkündeten Urteils des Senats dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz auf S. 40 der Urteilsabschrift (= S. 52 des Urteils) heißen muss:

„(aa) Die seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Verzögerung, die sich wegen der Umbauarbeiten nach derzeitigen Erkenntnissen auf Mitte 2020 erstrecken wird, führt isoliert betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung für die Beklagte.“

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.