1 RVs 26/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-28, 1 RVs 26/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-28, 1 RVs 26/19
1 RVs 26/19Obergericht28.05.2019
Regest
1. Die Begründung, das in einem Gerichtsbezirk gehandelte Kokain verfüge nach den Erfahrungen der Strafkammer „in der Regel“ über einen bestimmten Wirkstoffgehalt (hier: „von weit über 90 %, bis hin zu 99,9 %“), ersetzt nicht die für eine im Ausnahmefall zulässige Schätzung des Wirkstoffgehalts erforderlichen Angaben zur Qualität des Betäubungsmittels im Einzelfall und ist als Schätzungsgrundlage für den konkreten Wirkstoffgehalt ohnehin nicht geeignet, wenn nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt ist, worauf die entsprechenden Erfahrungen der Strafkammer beruhen. 2. Allein die Feststellung, dass ein Angeklagter bei verschiedenen nicht näher konkretisierten Gelegenheiten (hier: innerhalb von rund fünf Wochen) Drogen verkauft hat, erlaubt in ihrer Allgemeinheit, die weder die Häufigkeit dieser Verkaufsgeschäfte noch Art und Menge der hierbei gehandelten Drogen oder die hierbei erwirtschafteten bzw. beabsichtigten Gewinne erkennen lässt, keine zwingenden Schlüsse auf ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 26/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-28
Aktenzeichen: 1 RVs 26/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.1RVS26.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Leitsätze
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Die Begründung, das in einem Gerichtsbezirk gehandelte Kokain verfüge nach den Erfahrungen der Strafkammer „in der Regel“ über einen bestimmten Wirkstoffgehalt (hier: „von weit über 90 %, bis hin zu 99,9 %“), ersetzt nicht die für eine im Ausnahmefall zulässige Schätzung des Wirkstoffgehalts erforderlichen Angaben zur Qualität des Betäubungsmittels im Einzelfall und ist als Schätzungsgrundlage für den konkreten Wirkstoffgehalt ohnehin nicht geeignet, wenn nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt ist, worauf die entsprechenden Erfahrungen der Strafkammer beruhen.
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Allein die Feststellung, dass ein Angeklagter bei verschiedenen nicht näher konkretisierten Gelegenheiten (hier: innerhalb von rund fünf Wochen) Drogen verkauft hat, erlaubt in ihrer Allgemeinheit, die weder die Häufigkeit dieser Verkaufsgeschäfte noch Art und Menge der hierbei gehandelten Drogen oder die hierbei erwirtschafteten bzw. beabsichtigten Gewinne erkennen lässt, keine zwingenden Schlüsse auf ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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