5 RVs 65/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 5 RVs 65/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 5 RVs 65/19
5 RVs 65/19Obergericht21.05.2019
Regest
1. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 65/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-21
Aktenzeichen: 5 RVs 65/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0521.5RVS65.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 329 Abs. 1 S. 1 StPO; § 55 Abs. 2 JGG
Leitsätze
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Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.
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Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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