3 U 33/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 3 U 33/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 3 U 33/19
3 U 33/19Obergericht20.05.2019
Regest
1. Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451). 2. Zur Aufklärungspflicht des Arztes, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 33/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-20
Aktenzeichen: 3 U 33/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.3U33.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze
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Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451).
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Zur Aufklärungspflicht des Arztes, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt.
Tenor
In dem Rechtsstreit gegen
weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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