4 RBs 140/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 4 RBs 140/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 4 RBs 140/19
4 RBs 140/19Obergericht14.05.2019
Regest
Der Vermerk nach § 275 Abs. 1 S. 5 Stopp hat nicht die Beweiskraft des § 274 StPO und hindert nicht den anderweitigen Nachweis, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 140/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-14
Aktenzeichen: 4 RBs 140/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.4RBS140.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 275, 275 Abs. 1 S. 5
Leitsätze
Der Vermerk nach § 275 Abs. 1 S. 5 Stopp hat nicht die Beweiskraft des § 274 StPO und hindert nicht den anderweitigen Nachweis, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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