Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 25 W 99/19

25 W 99/19Obergericht14.05.2019

Regest

Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 99/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-14

Aktenzeichen: 25 W 99/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.25W99.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Ziff. 3309 VV RVG, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsätze

Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 272,27 € festgesetzt.

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