11 UF 53/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 11 UF 53/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 11 UF 53/19
11 UF 53/19Obergericht14.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 53/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-14
Aktenzeichen: 11 UF 53/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.11UF53.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 27.12.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 (4 F 169/94) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II der Urteilsformel) dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 1.2.2018 nicht mehr stattfindet.
Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden nicht ausgeglichen. Jedoch werden gerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erhoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 1.000,00 festgesetzt.
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