Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-21, 4 Ws 35/19

4 Ws 35/19Obergericht21.02.2019

Regest

Zur Entscheidung über eine (unzulässige) weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über seinen Einspruch in einer Bußgeldsache ist der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 35/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-21

Aktenzeichen: 4 Ws 35/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0221.4WS35.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 80a Abs. 1

Leitsätze

Zur Entscheidung über eine (unzulässige) weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über seinen Einspruch in einer Bußgeldsache ist der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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