4 Ws 35/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-21, 4 Ws 35/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-21, 4 Ws 35/19
4 Ws 35/19Obergericht21.02.2019
Regest
Zur Entscheidung über eine (unzulässige) weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über seinen Einspruch in einer Bußgeldsache ist der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 35/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 4 Ws 35/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0221.4WS35.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80a Abs. 1
Leitsätze
Zur Entscheidung über eine (unzulässige) weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über seinen Einspruch in einer Bußgeldsache ist der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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