4 Ws 150/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-21, 4 Ws 150/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-21, 4 Ws 150/18
4 Ws 150/18Obergericht21.02.2019
Regest
Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall - wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung - eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 150/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 4 Ws 150/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0221.4WS150.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: JVEG § 9 Abs. 3, 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3
Leitsätze
Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall - wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung - eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein.
Tenor
Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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