Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-20, 30 W 5/19

30 W 5/19Obergericht20.02.2019

Regest

1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO. 2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 W 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-20

Aktenzeichen: 30 W 5/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0220.30W5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB § 546a Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 41; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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