Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-14, 18 U 160/15

18 U 160/15Obergericht14.02.2019

Regest

1. Einigt sich der Absender mit dem Unterfrachtführer darüber, dass dieser für ihn den Transport weiterführt, kann sich eine anteilige Vergütung des Frachtführers aus § 420 Abs. 2 S. 2 HGB ergeben. 2. § 420 Abs. 3 S. 1 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Frachtführer selbst Anlass für das Leistungshindernis (Vereinbarung zwischen Absender und Unterfrachtführer) gegeben hat. 3. Das Aufrechnungsverbot aus Nr. 19 ADSp 2003 (ggf. i.V.m. § 404 BGB) kommt bei - vorliegend gegebener - Entscheidungsreife über die Gegenforderung nicht zur Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 160/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-14

Aktenzeichen: 18 U 160/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0214.18U160.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 420 Abs. 2 und 3 HGB, Ziff. 19 ADSp (2003)

Leitsätze

  1. Einigt sich der Absender mit dem Unterfrachtführer darüber, dass dieser für ihn den Transport weiterführt, kann sich eine anteilige Vergütung des Frachtführers aus § 420 Abs. 2 S. 2 HGB ergeben.

  2. § 420 Abs. 3 S. 1 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Frachtführer selbst Anlass für das Leistungshindernis (Vereinbarung zwischen Absender und Unterfrachtführer) gegeben hat.

  3. Das Aufrechnungsverbot aus Nr. 19 ADSp 2003 (ggf. i.V.m. § 404 BGB) kommt bei - vorliegend gegebener - Entscheidungsreife über die Gegenforderung nicht zur Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.10.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 14.194,30 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin in I. und II. Instanz hat diese zu 19 % selbst zu tragen; im Übrigen werden sie der Klägerin auferlegt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.