4 RVs 9/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-12, 4 RVs 9/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-12, 4 RVs 9/19
4 RVs 9/19Obergericht12.02.2019
Regest
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 9/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-12
Aktenzeichen: 4 RVs 9/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0212.4RVS9.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 114; StGB § 64
Leitsätze
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein.
Tenor
Die Revision wird mit der klarstellenden Maßgabe, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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