4 RBs 37/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-05, 4 RBs 37/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-05, 4 RBs 37/19
4 RBs 37/19Obergericht05.02.2019
Regest
Wird ein Beweisantrag erst nach Urteilsverkündung beschieden, kann dies die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 37/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-05
Aktenzeichen: 4 RBs 37/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0205.4RBS37.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: GG Art.103 Abs. 1; OWiG § 80
Leitsätze
Wird ein Beweisantrag erst nach Urteilsverkündung beschieden, kann dies die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
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