5 Ws 12/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-28, 5 Ws 12/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-28, 5 Ws 12/19
5 Ws 12/19Obergericht28.01.2019
Regest
Wird gegen die Hauptsacheentscheidung Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde, bestimmt § 464 Abs. 3 S. 3 StPO, dass das Revisionsgericht auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführer gegen die Hauptsache befasst ist. Haben die Angeklagten Revision und die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, gehen die Angriffe von verschiedenen Beschwerdeführern aus, so dass der für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln nicht besteht und es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als dem Beschwerdegericht verbleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 12/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-28
Aktenzeichen: 5 Ws 12/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0128.5WS12.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 311, 464 Abs. 3
Leitsätze
Wird gegen die Hauptsacheentscheidung Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde, bestimmt § 464 Abs. 3 S. 3 StPO, dass das Revisionsgericht auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführer gegen die Hauptsache befasst ist. Haben die Angeklagten Revision und die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, gehen die Angriffe von verschiedenen Beschwerdeführern aus, so dass der für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln nicht besteht und es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als dem Beschwerdegericht verbleibt.
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 04. Dezember 2018 wird das Urteil der XVI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 03. Dezember 2018 im Tenor dahingehend ergänzt, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen haben.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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