Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-23, 20 U 160/18

20 U 160/18Obergericht23.01.2019

Regest

Werden im Zuge einer Vertragsveränderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Dies gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung in der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 160/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-23

Aktenzeichen: 20 U 160/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0123.20U160.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Werden im Zuge einer Vertragsveränderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Dies gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung in der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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