20 U 160/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-23, 20 U 160/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-23, 20 U 160/18
20 U 160/18Obergericht23.01.2019
Regest
Werden im Zuge einer Vertragsveränderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Dies gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung in der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 160/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: 20 U 160/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0123.20U160.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Werden im Zuge einer Vertragsveränderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Dies gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung in der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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