Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-17, 1 Ws 719/18

1 Ws 719/18Obergericht17.01.2019

Regest

Auch bei einer unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht können die Lebensführung des Verurteilten deutlich einschränkende Weisungen wie ein Alkoholverbot oder das Verbot des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen insbesondere dann verhältnismäßig sein, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Gefahr einer erneuten Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von weiteren Sexualstraftaten weiterhin als sehr hoch anzusehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 719/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-17

Aktenzeichen: 1 Ws 719/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.1WS719.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 68b Abs. 1 Nr. 5, Nr. 10

Leitsätze

Auch bei einer unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht können die Lebensführung des Verurteilten deutlich einschränkende Weisungen wie ein Alkoholverbot oder das Verbot des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen insbesondere dann verhältnismäßig sein, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Gefahr einer erneuten Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von weiteren Sexualstraftaten weiterhin als sehr hoch anzusehen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer I. zu Nr. 2 und 3 erteilten Weisungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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