20 U 45/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-16, 20 U 45/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-16, 20 U 45/18
20 U 45/18Obergericht16.01.2019
Regest
Es ist Sache des Versicherungsnehmers, der einen höheren Betrag als die vom Versicherer errechnete Ablaufleistung verlangt, diejenigen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die einen weitergehenden Anspruch stützen sollen. (Klage des VN hier erfolglos).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 45/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-16
Aktenzeichen: 20 U 45/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0116.20U45.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Es ist Sache des Versicherungsnehmers, der einen höheren Betrag als die vom Versicherer errechnete Ablaufleistung verlangt, diejenigen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die einen weitergehenden Anspruch stützen sollen. (Klage des VN hier erfolglos).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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