Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-15, 32 SA 64/18

32 SA 64/18Obergericht15.01.2019

Regest

Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein „Opfergerichtsstand“ am Wohnsitz des Klägers begründet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 64/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-15

Aktenzeichen: 32 SA 64/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.32SA64.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein „Opfergerichtsstand“ am Wohnsitz des Klägers begründet.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn.

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