2 UF 187/17•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-14, 2 UF 187/17
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-14, 2 UF 187/17
2 UF 187/17Obergericht14.01.2019
Regest
1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt. 2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 187/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-14
Aktenzeichen: 2 UF 187/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.2UF187.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 51 FamGKG
Leitsätze
Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.
Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.
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