Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-10, 1 Ws 8/19

1 Ws 8/19Obergericht10.01.2019

Regest

1. Für die Auslegung einer nach Zurückverweisung der Hauptsache durch das Revisionsgericht und dem damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für weitere Haftentscheidungen (§ 126 StPO) eingelegten Haftbeschwerde als Haftprüfungsantrag (§ 117 Abs. 1 StPO) besteht zumindest dann keine Veranlassung, wenn das nun mit der Hauptsache befasste Gericht bereits über das die Haftfrage betreffende Begehren des Angeklagten entschieden und ihm hierbei (hier: durch Erörterung in einem Haftprüfungstermin und einen knapp begründeten Nichtabhilfebeschluss) schon die Gründe eröffnet hat, welche das Gericht zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bewogen haben. 2. Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren sowie nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 8/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-10

Aktenzeichen: 1 Ws 8/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.1WS8.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO: §§ 112 ff., 117 Abs. 1, 120, 126, 304 StPO; EMRK Art. 5 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

  1. Für die Auslegung einer nach Zurückverweisung der Hauptsache durch das Revisionsgericht und dem damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für weitere Haftentscheidungen (§ 126 StPO) eingelegten Haftbeschwerde als Haftprüfungsantrag (§ 117 Abs. 1 StPO) besteht zumindest dann keine Veranlassung, wenn das nun mit der Hauptsache befasste Gericht bereits über das die Haftfrage betreffende Begehren des Angeklagten entschieden und ihm hierbei (hier: durch Erörterung in einem Haftprüfungstermin und einen knapp begründeten Nichtabhilfebeschluss) schon die Gründe eröffnet hat, welche das Gericht zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bewogen haben.

  2. Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren sowie nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - III-1 Ws 137/14 -, juris).

Tenor

Der angefochtene Haftbefehl sowie - klarstellend - der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.06.2017 - 32 KLs 20/17 - werden aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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